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Im Einklang mit dem Grundsatz besserer Rechtsetzung sollten zur Gewährleistung der Klarheit und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen die Struktur und der Wortlaut der Richtlinie neu gefasst werden; dies sollte jedoch grundsätzlich nicht zu inhaltlichen Änderungen des geltenden Rechts führen. Einige inhaltliche Änderungen ergeben sich jedoch notwendigerweise im Rahmen der Neufassung und sollten dennoch vorgenommen werden. Soweit sich solche Änderungen ergeben, sind sie in den Bestimmungen über die Umsetzung und das Inkrafttreten der Richtlinie erschöpfend aufgeführt.
Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen erfassen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ wird bei den Mitgliedstaaten darauf hingewirkt, dass sie für ihre eigenen Zwecke…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse…
In Einklang mit Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung wird den Mitgliedstaaten nahe gelegt, für ihre eigenen Zwecke und im…
Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.