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Bislang war es noch nicht möglich, Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen und ein allgemeineres elektronisches Verfahren anzunehmen. Da sich weder die Rechtslage noch der Sachverhalt geändert haben, die die Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2006 rechtfertigen, und um eine vorübergehende Lücke in den MwSt.-Regelungen für Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmte elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu vermeiden, sollten diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 weiter gelten.
Die vorübergehende Regelung der Richtlinie 77/388/EWG zur mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter…
Um den Rahmen für die Regulierung des Sektors aufrechtzuerhalten, sollte das Datum für das Ende der Geltung der Richtlinie 97/67/EG gestrichen werden.…
Die Anwendung der Übergangsbestimmungen für die Übermittlung der Preisangaben an die Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 muss bis zum…
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2006. Sie gilt weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung des Haushaltsplans des Jahres 2006.
Anbieter von Diensten, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, können bis zum 27. Juni 2030 diese Dienste weiterhin unter Einsatz von…
Die Vorschriften des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bleiben auf Sachverhalte anwendbar, nach denen bis zum 31. Dezember 2012 noch keine Rundfunkgebühren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.