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Im Geiste der in der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere in den Artikeln 3 und 4, genannten Grundsätzen und Prioritäten, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie alle notwendigen Maßnahmen treffen, um alle tatsächlich oder potenziell schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die von der Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie ausgehen können, zu verhindern oder weitestmöglich zu verringern.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um etwaige negative Auswirkungen auf die Umwelt und die…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betreiber mineralgewinnender Betriebe geeignete Abfallbewirtschaftungspläne für die Vermeidung oder…
Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber der mineralgewinnenden Industrie verpflichten, für die Überwachung und Kontrolle der Betriebsführung zu sorgen, um…
Entsprechend sollte diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande gelten, das heißt Abfall, der beim…
Das Ziel dieser Richtlinie, d. h. die bessere Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie, kann von den Mitgliedstaaten allein nicht…
Im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftspolitik im Umweltbereich müssen Mindestanforderungen festgelegt werden, um etwaige negative Auswirkungen auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.