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Auch sollte diese Richtlinie nicht für Abfälle aus der Offshore-Aufsuchung, ‐Gewinnung und ‐Aufbereitung mineralischer Ressourcen oder für das Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser, während Inertabfälle, nicht gefährliche Abfälle, die beim Aufsuchen entstehen, unverschmutzte Böden und Abfälle, die beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf entstehen, aufgrund ihrer geringeren Umweltrisiken nur einer begrenzten Anzahl von Anforderungen unterliegen sollten. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Anforderungen für nicht gefährliche Abfälle, die keine Inertabfälle sind, verringern oder aussetzen. Diese Ausnahmen sollten jedoch nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gelten.
Sofern sie nicht in einer Abfallentsorgungseinrichtung der Kategorie A abgelagert werden, unterliegen Inertabfälle und unverschmutzter Boden, die beim…
Für die Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume zu Sanierungszwecken oder zu baulichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Mineralgewinnungsverfahren, wie z. B. Bau…
Es werden nur behandelte Abfälle deponiert. Diese Bestimmung gilt nicht für Inertabfälle, bei denen eine Behandlung technisch nicht praktikabel ist, oder für…
Folglich sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Abfallströme gelten, die zwar bei der Gewinnung von Mineralen oder deren Aufbereitung entstehen,…
Entsprechend sollte diese Richtlinie für die Bewirtschaftung von Abfall aus der mineralgewinnenden Industrie zu Lande gelten, das heißt Abfall, der beim…
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Abfall“: Abfall im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.