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Da es sich bei der vorliegenden Richtlinie um eine Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG handelt, finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischerer Vorschriften der vorliegenden Richtlinie die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber optischer Strahlung Anwendung.
Mit dieser Richtlinie, der 19. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG, werden Mindestanforderungen für den Schutz der…
Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG sowie die Einzelrichtlinien im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG finden unbeschadet strengerer…
Die Richtlinie 89/391/EWG sowie die einschlägigen Einzelrichtlinien finden auf den in Absatz 1 genannten Bereich in vollem Umfang Anwendung, unbeschadet…
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet anderer Bestimmungen der Gemeinschaft für die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Umweltschutz. Dies gilt…
Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG berücksichtigt der Arbeitgeber bei der Risikobewertung insbesondere Folgendes: a) Ausmaß, Wellenlängenbereich…
Die Richtlinie 89/391/EWG gilt unbeschadet der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen strengeren bzw. spezifischen Bestimmungen uneingeschränkt für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.