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Damit das Verbot bestimmter fluorierter Treibhausgase greift, muss die Möglichkeit eingeschränkt werden, in Kraftfahrzeuge nachträglich Klimaanlagen einzubauen, die dafür ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150 zu enthalten; ferner muss die Befüllung von Klimaanlagen mit solchen Gasen verboten werden.
Zur Begrenzung der Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen müssen Grenzwerte für die Leckage-Raten und das…
Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 dürfen Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr…
Die Richtlinie 2006/40/EG schreibt für Fahrzeuge mit Klimaanlagen, die darauf ausgelegt sind, ein fluoriertes Treibhausgas mit einem Treibhauspotenzial…
Immer mehr Mitgliedstaaten beabsichtigen, infolge der Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum…
Die Fahrzeughersteller sollten der Genehmigungsbehörde alle sachdienlichen technischen Angaben über die eingebauten Klimaanlagen und die darin verwendeten Gase…
Emissionen des teilfluorierten Kohlenwasserstoffs 134a (HFKW-134a), der ein Treibhauspotenzial von 1 300 besitzt, aus Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen erregen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.