Art. 36a 32006L0043
Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen Regelungen für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen der Artikel 34 und 36, die sich auf die Abschlussprüfung beziehen, sind entsprechend auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.