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Die im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführte theoretische Prüfung umfasst insbesondere die folgenden Sachgebiete:
Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses,
internationale Rechnungslegungsstandards,
Finanzanalyse,
Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
Risikomanagement und interne Kontrolle,
Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten,
gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer,
internationale Prüfungsstandards gemäß Artikel 26,
Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit.
Diese Prüfung umfasst zumindest auch die folgenden Sachgebiete, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind:
Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren,
Steuerrecht,
bürgerliches Recht und Handelsrecht,
Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht,
IT- und Computersysteme,
Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft,
Mathematik und Statistik,
Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens.
Falls der Abschlussprüfer auch zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden soll, umfasst die in Absatz 1 genannte Prüfung der theoretischen Kenntnisse außerdem zumindest die folgenden Sachgebiete:
gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung;
Nachhaltigkeitsanalyse;
Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte;
rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a.
die kontinuierliche Fortbildung zu beaufsichtigen;
die zur Durchführung solcher Prüfungen verfügbaren Kapazitäten oder
die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten durch die Stärkung einer steten beruflichen Fortbildung…
(2) Bis zum 26. November 2013 führen die Mitgliedstaaten Bescheinigungsregelungen ein und benennen die für deren Durchführung zuständigen Behörden. Diese…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen, die die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Urkunden beantragen, gegebenenfalls durch Bestehen einer Prüfung…
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