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Außerbilanzielle Geschäfte können alle Transaktionen oder Vereinbarungen sein, die zwischen Gesellschaften und anderen Unternehmen — auch nicht rechtsfähigen Einrichtungen — abgewickelt werden und nicht in der Bilanz enthalten sind. Solche außerbilanziellen Geschäfte können mit der Errichtung oder Nutzung von Zweckgesellschaften und mit Offshore-Geschäften verbunden sein, die unter anderem wirtschaftliche, rechtliche, steuerliche oder bilanzielle Ziele verfolgen. Zu solchen außerbilanziellen Geschäften zählen beispielsweise Risiko- und Gewinnteilungsvereinbarungen oder Verpflichtungen aus Verträgen, wie z. B. Factoring, Pensionsgeschäfte, Konsignationslagervereinbarungen, Verträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung („take or pay“-Verträge), Forderungsverbriefung über gesonderte Gesellschaften oder nicht rechtsfähige Einrichtungen, Verpfändung von Aktiva, Leasingverträge, Auslagerung von Tätigkeiten u. ä. Eine ordnungsgemäße Offenlegung der wesentlichen Risiken und Vorteile von Geschäften, die nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, sollte im Anhang zum Jahresabschluss oder zum konsolidierten Abschluss erfolgen.
Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit die Risiken und Vorteile wesentlich…
die Art und Zweck der Geschäfte des Unternehmens, die nicht in der Bilanz enthalten sind und ihre finanziellen Auswirkungen auf das Unternehmen, vorausgesetzt,…
Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Konzernbilanz enthaltenen Geschäften des Mutterunternehmens und der in den…
Außerbilanzielle Geschäfte können Unternehmen Risiken aussetzen und ihnen Vorteile bringen, die für eine Einschätzung der Finanzlage des Unternehmens und, wenn…
Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesentliche…
Bislang ist in der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates und in der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates nur die Offenlegung von Geschäften zwischen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.