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Um eine transparente Regulierung zu gewährleisten und den Wertpapierfirmen ein angemessenes Maß an Sicherheit zu garantieren, verpflichtet die Richtlinie die zuständigen Behörden, ihre Grundsätze für die Auslagerung von Kleinanlegerportfolios an Drittlandsdienstleister öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss Beispiele für Fälle enthalten, in denen die zuständige Behörde gegen eine solche Auslagerung keine Einwände erheben dürfte, und Aufschluss darüber geben, warum die Wertpapierfirma in diesen Fällen auch weiterhin in der Lage sein dürfte, die in dieser Richtlinie für die Auslagerung festgelegten allgemeinen Bedingungen zu erfüllen. Dabei sollte die zuständige Behörde stets begründen, warum eine Auslagerung der beschriebenen Art ihren Zugang zu sämtlichen Informationen, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktionen in Bezug auf die Wertpapierfirma benötigt, nicht einschränkt.
Unbeschadet des Absatzes 2 machen die Mitgliedstaaten ihre Grundsätze für die unter Absatz 2 fallende Auslagerung von Kleinanlegerportfolios an…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, einem Kleinanleger bzw. potenziellen Kleinanleger, dem sie die Erbringung von…
Die vorliegende Richtlinie verpflichtet die Wertpapierfirmen, der zuständigen Behörde jede Vereinbarung über die Auslagerung der Verwaltung von…
Die Auslagerung von Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder von kritischen und wesentlichen Funktionen kann im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der…
Die zuständigen Behörden sollten die für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder für die Ausübung von Anlagetätigkeiten erforderliche Zulassung nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.