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Die Wertpapierfirmen sollten sich bemühen, die in den einzelnen Geschäftsbereichen und im Rahmen der Tätigkeiten der Gruppe auftretenden Konflikte im Rahmen umfassender Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten zu ermitteln und zu regeln. Legt eine Wertpapierfirma Interessenkonflikte offen, so sollte sie dies insbesondere nicht der Pflicht entheben, die in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2004/39/EG vorgeschriebenen wirksamen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen aufrechtzuerhalten und anzuwenden. Zwar müssen nach Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG bestimmte Interessenkonflikte offen gelegt werden, doch ist eine übermäßige Offenlegung ohne angemessene Überlegungen darüber, wie Interessenkonflikte am besten geregelt werden können, unzulässig.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, in schriftlicher Form wirksame, der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Wertpapierfirmen zur Feststellung der Arten von Interessenkonflikten, die bei Erbringung von Wertpapier- und…
auf Dauer wirksame Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und…
Wenn eine Wertpapierfirma ihrer Pflicht nachkommt, gemäß der Richtlinie 2004/39/EG Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festzulegen, die…
Für Wertpapierfirmen, die die genannten Leistungen erbringen bzw. Tätigkeiten ausüben, sollten konkrete organisatorische Anforderungen und Verfahren festgelegt…
Es sollten angemessene und verhältnismäßige Informationsanforderungen festgelegt werden, die dem Status eines Kunden — Kleinanleger oder professioneller Kunde —…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.