Erwägungsgrund 10 32005L0086RICHTLINIE 2005/86/EG DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32008L0076RICHTLINIE 2008/76/EG DER KOMMISSION vom 25. Juli 2008 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 2002/32/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32005L0008RICHTLINIE 2005/8/EG DER KOMMISSION vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 18 32006L0013RICHTLINIE 2006/13/EG DER KOMMISSION vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB (Text von Bedeutung für den EWR)
Daher sollte die Richtlinie 2002/32/EG entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32007L0075RICHTLINIE 2007/75/EG DES RATES vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32008L0022RICHTLINIE 2008/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2004/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden.