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Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von Informationen, die bedeutet, dass die Anleger sie aktiv recherchieren müssen, reicht für die Zwecke dieser Richtlinie also nicht aus. Folglich sollte die Verbreitung von Informationen auch die aktive Weiterleitung von Informationen durch die Emittenten an die Medien beinhalten, mit Blick darauf, den Anleger zu erreichen.
Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen…
Es sollten angemessene und verhältnismäßige Informationsanforderungen festgelegt werden, die dem Status eines Kunden — Kleinanleger oder professioneller Kunde —…
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet…
Vorgeschriebene Informationen sind auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht.…
Um zu klären, ob ein Drittlandemittent die gleichwertigen Anforderungen wie die der Richtlinie 2004/109/EG Artikel 4 Absatz 3 erfüllt oder nicht, muss unbedingt…
Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.