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Darüber hinaus sollten die vorgeschriebenen Informationen im Rahmen der Mindeststandards auf eine Art und Weise verbreitet werden, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang zu ihnen ermöglicht und ggf. das Anlegerpublikum gleichzeitig im und außerhalb des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten erreicht. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, von den Emittenten die Veröffentlichung eines Teils oder der Gesamtheit der vorgeschriebenen Informationen durch die Zeitungen zu verlangen, und unbeschadet der Möglichkeit der Emittenten, die vorgeschriebenen Informationen auf ihrer eigenen oder anderen den Anlegern zugänglichen Webseite(n) zur Verfügung zu stellen.
Mindestqualitätsstandards für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen sind unerlässlich, um zu gewährleisten, dass die Anleger — selbst wenn sie in einem…
Vorgeschriebene Informationen sind auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht.…
Der Zugang der Anleger zu Informationen über die Emittenten sollte auf Gemeinschaftsebene besser organisiert werden, um die Integration der europäischen…
Um einen wirksamen Anlegerschutz und einen ordnungsgemäßen Betrieb der geregelten Märkte zu gewährleisten, sollten die Regeln, nach denen Emittenten, deren…
Mit der Richtlinie 2004/109/EG werden hohe Anforderungen für die Verbreitung vorgeschriebener Informationen festgeschrieben. Die reine Verfügbarkeit von…
Was die verfahrenstechnischen Bestimmungen betrifft, denen zufolge die Anleger über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaats durch den Emittenten unterrichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.