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Die Mitgliedstaaten schaffen und betreiben für Geodatensätze und -dienste, für die gemäß dieser Richtlinie Metadaten erzeugt wurden, ein Netz, das folgende Dienste umfasst: Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, einfach zu nutzen, öffentlich verfügbar und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.
Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und -diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen;
Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern/verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen;
Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Sätze ermöglichen;
Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen;
Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.
Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Dienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
Schlüsselwörter;
Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten;
Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze;
Grad der Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen;
geografischer Standort;
Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodatensätzen und -diensten;
für die Erzeugung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung von Geodatensätzen und -diensten zuständige Behörden.
Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Transformationsdienste werden mit den anderen in Absatz 1 genannten Diensten so kombiniert, dass sämtliche Dienste in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen betrieben werden können.
Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte…
nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 der Richtlinie 2007/2/EG über die erforderlichen Netzdienste…
Zu den Netzdiensten gehören auch Downloaddienste und Transformationsdienste. Downloaddienste sind Dienste, die den Nutzern Zugriff auf die Informationen in den…
Netzdienste sind computernetzwerkgestützte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. Geodatendienste sind Netzdienste, die die Nutzung von…
Die Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission enthält die Durchführungsbestimmungen für alle Netzdienste mit Ausnahme der Dienste zum Abrufen von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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