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Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen der Richtlinie und der Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.
Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ wird bei den Mitgliedstaaten darauf hingewirkt, dass sie für ihre eigenen Zwecke…
In Einklang mit Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung wird den Mitgliedstaaten nahe gelegt, für ihre eigenen Zwecke und im…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse…
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.