Erwägungsgrund 7 32008L0112
Die Umstellung von den Einstufungskriterien in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf die neuen Kriterien sollte am 1. Juni 2015 vollständig abgeschlossen sein. Die Hersteller von Kosmetika, Spielzeug, Farben, Lacken, Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung, Fahrzeugen und elektrischen und elektronischen Geräten gelten ebenso als Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie die Betreiber, deren Tätigkeit in der Richtlinie 1999/13/EG geregelt ist. Sie alle sollten ihre Umstellung entsprechend der vorliegenden Richtlinie in einem Zeitrahmen planen können, der jenem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vergleichbar ist.