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Gemäß der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sollten Drittstaatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, so lange nicht als illegal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhältige Person gelten, bis eine abschlägige Entscheidung über den Antrag oder eine Entscheidung, mit der sein Aufenthaltsrecht als Asylbewerber beendet wird, bestandskräftig geworden ist.
Die Mitgliedstaaten sollten alle Anträge in der Sache prüfen, d. h. beurteilen, ob der betreffende Antragsteller gemäß der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom…
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Asylanträgen am 1. Dezember 2005 geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten können einen Asylantrag gemäß diesem Artikel als unzulässig betrachten, wenn a) ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft…
Die Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich unrechtmäßig im Land aufhalten, aber noch nicht abgeschoben werden können, sollte geregelt werden. Die…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Genfer Flüchtlingskonvention“ das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in…
Unbeschadet der Artikel 19 und 20 können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag nur dann als unbegründet betrachten, wenn die Asylbehörde festgestellt hat, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.