Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele der geplanten Maßnahme zur Betrugsbekämpfung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, weil deren Handeln von den Informationen abhängt, die die anderen Mitgliedstaaten gesammelt haben, und daher wegen des erforderlichen Einsatzes aller Mitgliedstaaten besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Koordinierung der Bekämpfung von Betrug und anderen illegalen Aktivitäten zum Nachteil der finanziellen…
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahmen besser auf…
Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der…
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkung dieser…
Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.