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Verbrauchern sollte der mit dieser Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten werden, wenn auf den Vertrag das Recht eines Mitgliedstaats anzuwenden ist. Das auf einen Vertrag anzuwendende Recht sollte gemäß den gemeinschaftlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) , bestimmt werden. Nach dieser Verordnung kann das Recht eines Drittlands insbesondere dann anwendbar sein, wenn Verbraucher während eines Urlaubs in einem anderen Land als ihrem Wohnsitzland gezielt von Gewerbetreibenden angesprochen werden. Da solche Geschäftspraktiken in dem von dieser Richtlinie erfassten Bereich üblich sind und die Verträge erhebliche Geldbeträge umfassen, sollte eine zusätzliche Garantie in bestimmten spezifischen Fällen geboten werden, insbesondere wenn die Gerichte eines Mitgliedstaats für den Vertrag zuständig sind, um sicherzustellen, dass dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht vorenthalten wird. Dieses Konzept spiegelt die besonderen Bedürfnisse des Verbraucherschutzes wider, die sich aus der komplexen Art, der Langfristigkeit und der finanziellen Bedeutung der Verträge, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, ergeben.
Mitgliedstaaten, die nicht der Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG unterliegen, wenden die Bestimmungen dieser Verordnung an, um festzustellen, welche…
Ist das Recht eines Drittlands anzuwenden, so darf Verbrauchern der Schutz, der durch diese Richtlinie in der von dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts…
Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Verordnung (EG) Nr. 593/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines…
Die Entwicklung eines Netzes der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, das Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist,…
Um die Rechtssicherheit zu verbessern und die Vorteile des Binnenmarkts für Verbraucher und Unternehmen voll zum Tragen zu bringen, ist es erforderlich, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.