Erwägungsgrund 12 32008L0044RICHTLINIE 2008/44/EG DER KOMMISSION vom 4. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Benthiavalicarb, Boscalid, Carvon, Fluoxastrobin, Paecilomyces lilacinus und Prothioconazol (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 91/414/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 20 32006L0015RICHTLINIE 2006/15/EG DER KOMMISSION vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 91/322/EWG sollte folglich entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32008L0022RICHTLINIE 2008/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2004/109/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 7 32005L0031RICHTLINIE 2005/31/EG DER KOMMISSION vom 29. April 2005 zur Änderung der Richtlinie 84/500/EWG des Rates hinsichtlich einer Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften und hinsichtlich der Leistungskriterien für die Methode zur Analyse von Keramikgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie 84/500/EWG sollte dementsprechend geändert werden.
Erwägungsgrund 5 32007L0075RICHTLINIE 2007/75/EG DES RATES vom 20. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf bestimmte befristete Bestimmungen über die Mehrwertsteuersätze
Die Richtlinie 2006/112/EG sollte daher entsprechend geändert werden —
Erwägungsgrund 7 32008L0025RICHTLINIE 2008/25/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
Die Richtlinie 2002/87/EG sollte daher entsprechend geändert werden.