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Maßnahmen zur Regulierung des Fischereimanagements können im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (siehe Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten ergriffen werden, damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, einschließlich der vollständigen Schließung bestimmter Gebiete für die Fischerei, so dass die Integrität, Struktur und Funktion der Ökosysteme erhalten oder wiederhergestellt und unter anderem gegebenenfalls Laich-, Brut- und Futtergebiete geschützt werden können. Ableitungen und Emissionen infolge der Verwendung radioaktiver Stoffe sind durch die Artikel 30 und 31 des EURATOM-Vertrags geregelt und sollten daher nicht Gegenstand dieser Richtlinie sein.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der…
Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen…
Nach Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen…
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.