Art. 9 32009L0145Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Erhaltungszüchtung einer Erhaltungssorte in ihrer Ursprungsregion gesichert wird. Abschnitt II Saatguterzeugung und…
Art. 3 Abs. 1 32009L0145Die Mitgliedstaaten können Erhaltungssorten zulassen, sofern sie die in den Artikeln 4 und 5 genannten Anforderungen erfüllen.
Art. 11 Abs. 1 32002L0055RICHTLINIE 2002/55/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zugelassenen Sorten im Wege systematischer Erhaltungszüchtung erhalten werden.
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ErhaltungsVVerordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten
sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungsregion vorgenommen wird.
Art. 5g Abs. 1 31968L0193Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die in den Katalog aufgenommenen Sorten und gegebenenfalls deren Klone durch Erhaltungszüchtung erhalten werden.