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III.1 ADN Die Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung sowie zu Artikel 3 Buchstaben f und h sowie Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN, wobei das Wort „Vertragspartei“ gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird. III.2. Zusätzliche Übergangsbestimmungen 1. Die Mitgliedstaaten können am 30. Juni 2009 geltende Einschränkungen für die Beförderung von Stoffen, die Dioxine und Furane enthalten, beibehalten. 2. Bescheinigung gemäß Anhang III Abschnitt III.1 (8.1), die vor dem in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a genannten Übergangszeitraum oder während dieses Zeitraums ausgestellt wurden, sind bis zum 30. Juni 2016 gültig, sofern in der Bescheinigung selbst keine kürzere Gültigkeitsdauer angegeben ist. III.3. Nationale Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/68/EG. Nummerierung der Ausnahmen: IW-a/bi/bii-MS-nn IW = Binnenwasserstraßen a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS = Abkürzung des Mitgliedstaats nn = laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland IW–bi–DE-1 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungsdokument; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6.11.2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2027.
ADN:die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte…
Die für die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsveränderlichen Anlagen geltenden…
I.1 ADR Die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei das Wort „Vertragspartei“ gegebenenfalls durch das Wort…
II.1 RID Die Anlage zur RID in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung, wobei das Wort „RID-Vertragsstaat“ gegebenenfalls durch das Wort „Mitgliedstaat“…
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die…
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummerGebührentatbestandGebühr (EUR)701Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.