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In der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren ist vorgesehen, dass für den Fall, dass aus Drittländern eingeführte Tiere in einer Quarantänestation auf dem Gebiet der Gemeinschaft untergebracht werden, diese Quarantänestation zugelassen und die Liste der Quarantänestationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sein muss. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte ein vereinfachtes Verfahren auch für die Aktualisierung der Liste der Quarantänestationen in den Mitgliedstaaten gelten.
des Artikels 16 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die…
Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG erhält folgende Fassung: „(4) a) Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster…
Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern…
Die Kontrollen von Einfuhren aus Drittländern erfolgen gemäß den Vorschriften in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15.…
Folgendes ist festzulegen: a) nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den…
In ihrem gemäß der Richtlinie 91/628/EWG erstellten Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Erfahrungen, die von den Mitgliedstaaten seit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.