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In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ist vorgesehen, dass für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand stammen müssen und bei über sechs Wochen alten Tieren auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert haben müssen. Aufgrund traditioneller Haltungsmethoden und Handelsgepflogenheiten sind in einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser Vorschriften über die Tests vor der Verbringung aufgetreten. Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die intradermale Tuberkulinprobe an einem anderen Ort als dem Ursprungsbetrieb durchgeführt werden kann; der entsprechende Ort ist nach dem Komitologieverfahren festzulegen.
Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich im Falle der Mitteilung alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes…
Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur…
Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B…
Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Tiere stammen aus einem amtlich…
Im Interesse der Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen…
Gesundheitsvorschriften für Zirkustiere können an denselben Grundsätzen ausgerichtet werden wie die geltenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.