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Die Abfalleigenschaft von nicht kontaminierten, ausgehobenen Böden und anderen natürlich vorkommenden Materialien, die an anderen Standorten verwendet werden als dem, an dem sie ausgehoben wurden, sollte nach Maßgabe der Abfalldefinition sowie der Bestimmungen über Nebenprodukte oder über das Ende der Abfalleigenschaft geprüft werden, die in dieser Richtlinie niedergelegt sind.
Wurden weder auf Unions- noch auf nationaler Ebene gemäß Absatz 2 oder 3 Kriterien festgelegt, kann ein Mitgliedstaat im Einzelfall entscheiden oder geeignete…
nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien…
Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Recycling oder ein anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen…
Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition sollten nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf…
Für die Verfüllung von Abfall in Abbauhohlräume zu Sanierungszwecken oder zu baulichen Zwecken im Zusammenhang mit dem Mineralgewinnungsverfahren, wie z. B. Bau…
Definitionen von Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.