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Es ist notwendig, die Beschlüsse des einzigen Gesellschafters in seiner Eigenschaft als Gesellschafterversammlung schriftlich niederzulegen.
Die Beschlüsse, die von dem einzigen Gesellschafter im Rahmen von Absatz 1 gefasst werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder schriftlich abzufassen.
Die schriftliche Festlegung sollte ebenfalls für vertragliche Vereinbarungen zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft…
Verträge, die zwischen dem einzigen Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft abgeschlossen werden, sind in eine Niederschrift aufzunehmen oder…
Die Beschlüsse des beratenden Ausschusses sind schriftlich niederzulegen.
Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums erheben Einwände dagegen.
Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und einem Protokollführer zu unterzeichnen und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.