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(gemäß Artikel 5 Absatz 3) Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung; 3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; 4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen; 5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und 6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person,…
Die EG-Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten: — Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; —…
1. Nr. xxxxxx (einmalige Kennnummer des Produkts) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten; 3. Die alleinige Verantwortung für die…
1. Nr. … (einmalige Kennnummer des Spielzeugs) 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung für die…
Die EG-Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist vom Hersteller der Interoperabilitätskomponenten, dem Antragsteller oder einem…
Um zu bescheinigen, daß ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.