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Mit dieser Richtlinie wird die im Anhang enthaltene Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 durchgeführt, die die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in der Seeverkehrswirtschaft (Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft — ECSA, und Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union — ETF) am 19. Mai 2008 geschlossen haben.
Die Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association…
Mit der Vereinbarung wird die Europäische Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten geändert, die der Verband der Reeder in der Europäischen…
Am 19. Mai 2008 haben die besagten Organisationen eine Vereinbarung über das Seearbeitsübereinkommen 2006 (nachstehend die „Vereinbarung“ genannt) geschlossen,…
Am 29. September 2006 haben der Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und die Europäische Transportarbeiter-Föderation (ETF) die Kommission…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur…
Mit dieser Richtlinie soll die am 6. Juni 1997 zwischen den europäischen Sozialpartnern (UNICE, CEEP, EGB) geschlossene Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.