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Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.
Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen. Das Recht der Mitgliedstaaten und/oder der Sozialpartner, bei sich verändernden Umständen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder kollektivvertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie gelten, bleibt hiervon unberührt, sofern die Mindestanforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Etwaige Gemeinschafts- oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften, Gewohnheitsrechte und jede entsprechende Praxis, mit denen den Seeleuten günstigere Bedingungen gewährt werden, bleiben von der Umsetzung und/oder Auslegung dieser Richtlinie unberührt.
Der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers gemäß Artikel 5 der Richtlinie 89/391/EWG bleibt von Norm A4.2 Absatz 5 Buchstabe b unberührt.
Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für…
Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten, die für Personen, auf die die Richtlinie Anwendung…
Die Durchführung dieser Richtlinie rechtfertigt in keinem Fall eine Beeinträchtigung des Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr abgedeckten Bereich; das…
Die Durchführung dieser Richtlinie darf unter keinen Umständen als Rechtfertigung für eine Senkung des allgemeinen Schutzniveaus der Arbeitnehmer in dem von ihr…
Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für…
Diese Richtlinie läßt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.