Gesetze
Gesetz wird geladen …
Von der Steuer befreit sind — gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen für den internationalen Reiseverkehr — vorbehaltlich der Artikel 60 und 61 Gegenstände,
die von Personen eingeführt werden, die einem Drittland oder Drittgebiet einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten haben;
die von Personen eingeführt werden, die der Gemeinschaft einen offiziellen Besuch abstatten und die Gegenstände bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen;
die als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von einer amtlichen Stelle, einer Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Vereinigung in einem Drittland oder Drittgebiet an eine amtliche Stelle, Gebietskörperschaft oder eine von den zuständigen Behörden zur von der Steuer befreiten Entgegennahme derartiger Gegenstände befugte gemeinnützige Vereinigung in dem Einfuhrmitgliedstaat gerichtet werden.
die von Personen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet haben und die Gegenstände bei…
nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.
Belohnungen, Trophäen und Andenken mit symbolischem Charakter und von geringem Wert, die zur unentgeltlichen Verteilung an Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in…
die Einfuhr von Gegenständen durch internationale Einrichtungen, die nicht unter Buchstabe fa genannt sind und die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats…
Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die In Bezug auf die unter Buchstabe a Satz 2 genannten Gegenstände können die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement