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Nach Artikel 145 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission dem Rat Vorschläge für die Aufstellung gemeinschaftlicher Steuerregeln zur genaueren Beschreibung des Geltungsbereichs der Steuerbefreiungen nach den Artikeln 143 und 144 der genannten Richtlinie und der praktischen Einzelheiten ihrer Durchführung zu unterbreiten.
Falls erforderlich unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge zur genauen Festlegung des Anwendungsbereichs der Befreiungen des…
Falls erforderlich unterbreitet die Kommission dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge über gemeinsame Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer auf die…
Wurde einem Mitgliedstaat von der Kommission eine Ermächtigung gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG des RatesRichtlinie 2009/132/EG des Rates…
Der Anwendungsbereich der in Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG genannten Befreiungen von der Mehrwertsteuer sowie die praktischen…
Nach Artikel 131 und Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewähren…
Aus praktischen Gründen sollten für eine solche Steuerbefreiung so weit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.