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Im Sinne dieser Richtlinie ist eine „Gesellschaft eines Mitgliedstaats“ jede Gesellschaft, a) die eine der in Anhang I Teil A aufgeführten Formen aufweist; b) die nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats als in diesem Mitgliedstaate ansässig und nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem Drittstaat als außerhalb der Gemeinschaft ansässig angesehen wird; und c) die ferner ohne Wahlmöglichkeit einer der in Anhang I Teil B aufgeführten Steuern oder irgendeiner Steuer, die eine dieser Steuern ersetzt, unterliegt, ohne davon befreit zu sein. KAPITEL II REGELN FÜR FUSIONEN, SPALTUNGEN, ABSPALTUNGEN, DIE EINBRINGUNG VON UNTERNEHMENSTEILEN UND DEN AUSTAUSCH VON ANTEILEN
„Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ jedes Unternehmen, das aa)eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen…
Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen,…
Richtlinie 2009/133/EGdie Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die…
Dieses Kapitel gilt für grenzüberschreitende Spaltungen von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren…
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Unternehmen eines Mitgliedstaats“ jedes Unternehmen, das i) eine der in der Liste im Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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