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Die vorliegende Richtlinie befasst sich nicht mit den Verlusten einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, die in dem Mitgliedstaat, in dem die SE oder SCE ihren Sitz hat, berücksichtigt werden. Insbesondere hindert die Tatsache, dass der Sitz einer SE oder einer SCE in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, den Mitgliedstaat, in dem diese SE oder SCE vorher ihren Steuersitz hatte, nicht daran, die Verluste der Betriebsstätte zu gegebener Zeit hinzuzurechnen.
Wenn a) eine SE oder SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, oder b) eine SE oder SCE, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, infolge…
Insofern als eine Gesellschaft, die ihren Sitz innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats verlegt, das Recht hätte, steuerlich noch nicht…
Eine von einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) beschlossene Umstrukturierung durch Sitzverlegung sollte nicht durch…
Der Sitz der SCE kann gemäß den Absätzen 2 bis 16 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Diese Verlegung führt weder zur Auflösung der SCE noch zur…
Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz…
Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf folgende Vorgänge an: a) Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.