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Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit der genannten Richtlinie auslegen, sondern auch gewährleisten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die im Widerspruch zu anderen Grundrechten oder allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts wie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen würde.
Die Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) sieht die Harmonisierung der Vorschriften der Mitgliedstaaten vor, die…
Die Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sollten daher entsprechend…
Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fordert weder von den Anbietern gemäß dem nationalen Recht auferlegte Bedingungen, die den Zugang zu…
Im Rahmen des Zugangs zu personenbezogenen Daten sowie der Verwendung und Weiterleitung solcher Daten gemäß dieser Verordnung sollten die Anforderungen der…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die effektive Einführung der „112“-Dienste zu treffen sowie die…
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.