Art. 177 Abs. 2 Buchst. c 32009L0138Behandlung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch Drittländer
Ausübung von Versicherungs- oder Rückversicherungstätigkeiten durch die niedergelassenen Unternehmen;
Art. 163 Abs. 1 Buchst. b 32009L0138Tätigkeitsplan der Zweigniederlassung
die Grundzüge der Rückversicherungspolitik;
§ 169 Abs. 1 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften besitzen, die in…
§ 67 Abs. 1 Nr. 2 VAGGesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
auf Grund eines Abkommens der Europäischen Union mit einem Drittstaat Versicherungsunternehmen aus dem jeweiligen Drittstaat ohne das Erfordernis einer…
Art. 162 Abs. 1 32009L0138Grundsätze und Voraussetzungen für die Zulassung
Die Mitgliedstaaten machen die Aufnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 bezeichneten Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen mit Sitz…