Art. 229 32009L0138
Stehen den betroffenen Aufsichtsbehörden die für die Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. In diesem Fall dürfen die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt werden, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können. Würde der in Absatz 1 genannte Abzug die Solvabilität der Gruppe im Vergleich zu der Situation, in der das Unternehmen weiterhin bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird, verbessern, so wird der Abzug nicht angewandt.