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Die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, sollten durch ein Aufsichtskollegium (das Kollegium) in die Gruppenaufsicht einbezogen werden. Sie sollten alle Zugang zu Informationen haben, die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums zur Verfügung stehen, und aktiv und laufend in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden. Zwischen den für die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zuständigen Behörden sowie zwischen diesen Behörden und den für Unternehmen in anderen Finanzbereichen zuständigen Aufsichtsbehörden sollte eine Zusammenarbeit eingerichtet werden.
In Bezug auf Gruppen, die nicht ausschließlich im Inland tätig sind, ist die Aufsichtsbehörde Mitglied eines Aufsichtskollegiums unter dem Vorsitz der…
Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die…
Ist die Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat auf mehrere Aufsichtsbehörden verteilt, so ergreift dieser…
die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die gruppenweite Beaufsichtigung von Versicherungs- und…
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen, die der Gruppenaufsicht unterliegen, sollte von den beteiligten Aufsichtsbehörden stets eine Behörde als die…
Die Tätigkeiten des Kollegiums sollten der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit aller der Gruppe angehörenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.