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Rückversicherungsunternehmen sollten ihren Geschäftszweck auf das Rückversicherungsgeschäft und damit verbundene Geschäfte beschränken. Diese Vorschrift sollte ein Rückversicherungsunternehmen nicht daran hindern, Tätigkeiten wie statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder Untersuchungen für Kunden durchzuführen. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats umfassen. Diese Vorschrift erlaubt jedenfalls nicht die Ausübung nicht verbundener Bank- und Finanztätigkeiten.
Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte sowie damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als mit einem…
sofern Rückversicherungsunternehmen betroffen sind, ihren Gesellschaftszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken;…
Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne von Artikel 13 Nummern 1, 2, 4 oder 5 oder von Artikel…
Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern, die die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder…
Holdinggesellschaft von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen ein Mutterunternehmen, bei dem es sich nicht um eine…
die Tatsache, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen aufgrund dieser Richtlinie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.