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Ausgangspunkt für die Adäquanz der quantitativen Anforderungen in der Versicherungsbranche ist die Solvenzkapitalanforderung. Die Aufsichtsbehörden sollten daher nur unter außergewöhnlichen Umständen und in den in dieser Richtlinie genannten Fällen befugt sein, im Anschluss an das aufsichtliche Überprüfungsverfahren einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung festzusetzen. Die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung soll das Risikoprofil der meisten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen widerspiegeln. Es mag jedoch Fälle geben, in denen das Standardkonzept dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht wird.
die Aufsichtsbehörde zu dem Schluss gelangt, dass das Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht,…
Ist eine der betroffenen Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass das Risikoprofil eines ihrer Aufsicht unterliegenden Versicherungs- oder…
Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäß der Standardformel im Sinne von Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil…
Für den Fall, dass es nicht zweckmäßig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel gemäß Unterabschnitt 2 zu berechnen, weil das Risikoprofil des…
Die Aufsichtsregelung sollte eine risikosensible Anforderung umfassen, die auf einer prospektiven Berechnung beruht, um ein angemessenes und zeitiges Eingreifen…
Für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung sollte eine Standardformel festgelegt werden, nach der alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.