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Ein Mitgliedstaat darf die Zahl der von ihm ermächtigten anerkannten Organisationen entsprechend seinem Bedarf auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien begrenzen, wobei die Kommission gemäß einem Ausschussverfahren eine Kontrolle ausübt.
Bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels sowie der Artikel 5 und 9 den anerkannten…
Die Mitgliedstaaten sollten allerdings nach wie vor die Möglichkeit haben, die von ihnen erteilte Ermächtigung einer anerkannten Organisation auszusetzen oder…
Alle anerkannten Organisationen werden von der Kommission gemeinsam mit dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der oder die ihnen die Ermächtigung nach…
Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeit der für sie arbeitenden anerkannten Organisationen regelmäßig bewerten und der Kommission sowie den übrigen…
Im Hinblick auf die erstmalige Anerkennung der Organisationen, die die Ermächtigung zum Tätigwerden für die Mitgliedstaaten erhalten wollen, könnte die…
Die Kommission führt bei den Organisationen, deren Anerkennung beantragt wurde, zusammen mit den jeweiligen Antrag stellenden Mitgliedstaaten Bewertungen durch,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.