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Da diese Richtlinie die Änderung der Richtlinie 2002/59/EG betrifft, finden die meisten ihrer Vorschriften auf Mitgliedstaaten ohne Meeresküsten und Seehäfen keine Anwendung. Daher sind die einzigen Vorschriften, die für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei gelten, die Vorschriften für Schiffe, die unter der Flagge dieser Mitgliedstaaten fahren; davon unberührt bleibt die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit, damit die Kontinuität zwischen den Managementdiensten für den Seeverkehr und den anderen Managementdiensten für den modalen Verkehr, insbesondere den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten, sichergestellt ist.
Da diese Richtlinie Seehäfen betrifft, sollten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich, die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die…
Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe oder -fahrzeuge, die ihre…
Diese Richtlinie gilt für Schiffe, die einen Hafen oder Ankerplatz eines Mitgliedstaats anlaufen, in dem eine Schnittstelle Schiff/Hafen erfolgen soll, und ihre…
Mitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge führen,…
Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, b) Schiffe, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen, aber…
Die Mitgliedstaaten, die weder über Seehäfen noch über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende und ihre Flagge führende Ro-Ro-Fahrgastschiffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.