§ 2 Abs. 1 SeeVersNachwGGesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Der Schiffseigentümer eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das hat eine dem Artikel 3 Buchstabe b und dem Artikel 4 Absatz 3 der…
Art. 20c Abs. 1 32002L0059RICHTLINIE 2002/59/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates
Das Fehlen einer Versicherungsbescheinigung im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über…
§ 1 Nr. 1 SeeVersNachwGGesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Versicherungspflichten und den Nachweis von Versicherungen in der Seeschifffahrt für
§ 3 Abs. 3 SeeVersNachwGGesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Der Schiffseigentümer eines Schiffes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Versicherungsbescheinigung an Bord ist. Der Schiffsführer ist…
§ 4 SeeVersNachwGGesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschifffahrt
Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 des Wrackbeseitigungsübereinkommens mit einer Bruttoraumzahl von mindestens 300, das…