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Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Begriff „Vermietung“ die Überlassung eines Computerprogramms oder einer Kopie davon zur zeitweiligen Verwendung und zu Erwerbszwecken; dieser Begriff beinhaltet nicht den öffentlichen Verleih, der somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen bleibt.
„Vermietung“ ist die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung zu unmittelbarem oder mittelbarem wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen;
Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als…
Vermietungdie gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines…
Es ist erforderlich, die Begriffe „Vermietung“ und „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie zu definieren.
Der Klarheit halber ist es wünschenswert, von „Vermietung“ und „Verleihen“ im Sinne dieser Richtlinie bestimmte Formen der Überlassung, z. B. die Überlassung…
Diese Richtlinie gilt unbeschadet der gemeinschaftlichen Bestimmungen a) über den Rechtsschutz von Computerprogrammen; b) zum Vermietrecht und Verleihrecht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.