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Soweit für Kleinanlagen, deren Emissionen einen Schwellenwert von 25 000 Tonnen CO2-Äquivalent/Jahr nicht überschreiten, gleichwertige Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasen, insbesondere steuerlicher Art, existieren, sollten Verfahren festgelegt werden, wonach die Mitgliedstaaten solche Kleinanlagen aus dem Emissionshandelssystem ausschließen können, solange diese Maßnahmen angewandt werden. Krankenhäuser können ausgeschlossen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen treffen. Im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwands bietet dieser Schwellenwert für die Verringerung der Verwaltungskosten je aus dem System ausgeschlossener Tonne CO2-Äquivalent relativ gesehen die größten Vorteile. Da es künftig keine fünfjährigen Zuteilungszeiträume mehr geben wird, sollte im Interesse der Sicherheit und Berechenbarkeit des Systems vorgeschrieben werden, wie häufig die Genehmigungen zur Emission von Treibhausgasen überprüft werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen für kleine Anlagen vorschlagen, die einen gleichwertigen Beitrag zu den Emissionsreduktionen leisten wie das Gemeinschaftssystem. Diese Maßnahmen könnten das Steuerwesen, Vereinbarungen mit der Industrie und das Erlassen von Rechtsvorschriften umfassen. Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Verfahren und Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie einführen, um unnötigen Verwaltungsaufwand für kleinere Emittenten zu verringern.
Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a…
Die Mitgliedstaaten können vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für beaufsichtigte Unternehmen zulassen, deren jährliche…
Die Mitgliedstaaten können Anlagen, die der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a…
Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat,…
Die Mitgliedstaaten können Feuerungsanlagen, die am 4. August 2024 Teil eines kleinen isolierten Netzes sind, bis zum 31. Dezember 2029 von der Einhaltung der…
Der Übergang zur kohlenstoffarmen Stromerzeugung setzt voraus, dass neue Investitionen in Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen so getätigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.