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Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, notwendige Änderungen zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V an den technischen Fortschritt und zur Anpassung des Anhangs II Teil C zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind sie gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle zu erlassen.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I, II und III dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge III, IV und V dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Anhänge an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge dieser Verordnung an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, den Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II dieser Richtlinie sowie die Anhänge der Einzelrichtlinien zu ändern. Da es sich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.