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Im Fall von Bestandteilen sollten die Mitgliedstaaten so weit wie möglich von der Anordnung von Ausfuhrbeschränkungen zugunsten der Anerkennung von Erklärungen der Empfänger über die Verwendung absehen, wobei sie berücksichtigen, in welchem Ausmaß diese Bestandteile in die vom Empfänger hergestellten Güter integriert werden.
Die Mitgliedstaaten sehen, sofern sie die Verbringung von Bestandteilen nicht als sensitiv bewerten, davon ab, für Bestandteile Ausfuhrbeschränkungen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Empfänger bei der Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung gegenüber ihren zuständigen Behörden erklären, etwaige…
Die Mitgliedstaaten begründen eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen, wobei Die von den zuständigen Behörden der…
Die Lieferanten sollten die Empfänger über etwaige mit einer Genehmigung zur Verbringung von Verteidigungsgütern verbundene Beschränkungen informieren, um auf…
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Bedingungen für Allgemein-, Global- und Einzelgenehmigungen einen ausreichend großen Spielraum haben, um ihre…
Um das gegenseitige Vertrauen zu stärken, sollten die Empfänger von Verteidigungsgütern davon absehen, diese auszuführen, sofern die Genehmigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.