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Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2006/22/EG sieht die Möglichkeit vor, diesen Anhang anzupassen im Hinblick auf die Erstellung von Leitlinien über ein gemeinsames Spektrum von Verstößen, welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind. Zu den schwerwiegendsten Verstößen müssen diejenigen zählen, die das hohe Risiko in sich bergen, dass es zu Todesfällen oder schweren Körperverletzungen kommt.
Die nachstehend genannten Tätigkeiten stellen einen schweren Verstoß dar, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats befindet, dass mindestens…
Eintrag 3 erhält folgende Fassung „3. Flüssige Stoffe oder Gemische, die nach der Richtlinie 1999/45/EG als gefährlich gelten oder die Kriterien für eine der…
Eine harmonisierte Einstufung der Verstöße ist ferner wünschenswert im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage für die Systeme zur…
Es kann zu unerwünschten Auswirkungen der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und späterer Anpassungen dieser Verordnung, die die Einstufung von…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG „ANHANG III Verstöße Gemäß Artikel 9 Absatz 3 enthält die nachstehende Tabelle Leitlinien für ein…
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht abschließende Liste mit drei Gefahrenkategorien eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.