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Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat eine Befreiung von Verbrauchsabgaben, die normalerweise bei der endgültigen Verbringung erhoben werden.
Diese Richtlinie gilt nicht für:
die Mehrwertsteuer;
die Sonderverbrauchsteuern;
spezifische und/oder regelmäßige Abgaben für die Benutzung der in Absatz 1 genannten Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Straßenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.
Die Richtlinie gilt nicht für den Bereich der Steuern.
Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die…
Artikel 1, 2, 3, 17, 19, 25, 31, 35, 36 und 39 bis 50 und
Diese Richtlinie gilt nicht für:
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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